Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Die Benutzer von Post- und Telekommunikationseinrichtungen und das öffentliche Interesse an der Sicherheit des insoweit bestehenden Verkehrs unterfallen nicht nur dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 2 GG, sondern auch dem strafrechtlichen Schutz des § 206 StGB. Nach dessen Abs. 5 unterliegen dem Postgeheimnis sowohl die Inhalte von Postsendungen als auch die näheren Umstände des Postverkehrs zwischen bestimmten Personen (z. B. die Daten eines Briefverkehrs). Das Gleiche gilt für das Fernmeldegeheimnis, das sich nicht nur auf den Inhalt der Telefonate, Faxe, E-Mails oder anderer Telekommunikationsvorgänge bezieht, sondern sich auch auf die entsprechenden Verbindungsdaten erstreckt.
Täter des § 206 StGB können nur Inhaber, Beschäftigte oder Aufsichtspersonen eines Unternehmens sein, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt (vgl. § 3 TKG), oder aber Personen, die durch ihre Arbeit für oder in einem solchen Unternehmen in den Kontakt mit den geschützten Geheimnissen kommen.
Den strafbaren vorsatzbedürftigen Handlungsalternativen ist gemein, dass der Täter die vorgenannte Sonderstellung zum Geheimnisbruch (Geheimnis) ausnutzt, indem er die diesbezüglichen Tatsachen einer anderen Person mitteilt, sich vom Inhalt einer dem Geheimschutz unterfallenden Sendung Kenntnis verschafft bzw eine solche Sendung unterdrückt oder eine dieser strafbaren Handlungen gestattet oder fördert. Eine Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsträgers lässt schon den Tatbestand entfallen (vgl. „unbefugt”). Schließlich macht sich nach § 206 Abs. 4 StGB auch ein außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätiger Amtsträger (z. B. Polizist, Staatsanwalt) strafbar, der unbefugt einer anderen Person Mitteilung über die ihm durch befugte oder unbefugte Eingriffe bekannt gewordenen Tatsachen macht. Solche Maßnahmen, die im Falle ihrer rechtmäßigen Anordnung grundsätzlich den Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis in strafbarkeitsausschließender Weise erlauben, sind z.B. in §§ 99, 100, 100a, 100b, 100g, 100i StPO (Beschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, Auskunft über Telekommunikationsverbindungen) oder im Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) geregelt.
Verletzung des Briefgeheimnisses




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