Verletzung des Steuergeheimnisses

Das individuelle Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen an seinen Angaben wird durch die Strafandrohung der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB) geschützt.
Strafbar ist hiernach das Offenbaren und Verwerten von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterfallen (auch im Steuerstrafverfahren). Taugliche Täter sind Amtsträger, die beruflich mit den geschützten Tatsachen in Kontakt kommen, und diesen gleichgestellte Personen. Eine tatbestandsausschließende Befugnis zur Geheimnisoffenbarung kann sich hier insbesondere aus den §§ 30 ff. AO ergeben. Die Tat wird nur auf Strafantrag des Verletzten oder des Dienstvorgesetzten des Täters verfolgt (§ 355 Abs. 3 StGB).




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