Verletzung des Geschäftsgeheimnisses

Der Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (Geheimnis) ist nach § 17 UWG mit Strafe bedroht. Der Angestellte, Arbeiter oder Lehrling des betroffenen Geschäftsbetriebs muss hierbei zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht handeln. Pönalisiert sind auch die unbefugte Verwertung oder Mitteilungen von Vorlagen, technischen Zeichnungen o. Ä. (§18 UWG) und vorbereitende
Handlungen. Zur Strafverfolgung ist nach § 19 UWG grds. ein entsprechender Antrag erforderlich.
Ein Geheimnisverrat nach §§ 17,18 UWG verpflichtet den Täter darüber hinaus zum Schadensersatz über § 823 Abs. 2 BGB.
Weitere Vorschriften über eine geschäftliche Geheimhaltungspflicht finden sich u. a. in § 85 GmbHG und § 404 AktG.




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