Vollstreckung, unzulässigeEin Beamter, der vorsätzlich eine Strafe od. eine Massregel der Sicherung u. Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 345 StGB). 
  
   
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