Vollstreckungsabwehrklage

Vollstreckungsgegenklage.

(Vollstreckungsgegenklage) Zwangsvollstreckung.

(Vollstreckungsgegenklage) ist eine Klage, durch die Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch beim Prozessgericht geltend gemacht werden (§ 767 ZPO). Die V. kann gegen fast alle Vollstreckungstitel mit dem Ziel erhoben werden, die Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln für unzulässig zu erklären. Mit der V. dürfen grundsätzlich nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die in dem Verfahren, auf dem der Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten, insbes., weil sie erst nach dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt entstanden sind (z. B. nachträgliche Zahlung der Klagesumme). S. a. Vollstreckungsklausel.




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