Vollstreckungsklausel

ist ein Vermerk des Urkundsbeamten auf einem Vollstreckungstitel, der Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels bezeugt. Sie ist damit ein amtliches Zeugnis über die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie ist erforderlich, weil die Vollstreckungsorgane lediglich das Vorhandensein eines Titels prüfen. Gem. § 724 ZPO macht erst die V. aus dem Titel eine vollstreckbare Ausfertigung. Da es aber mehrere Ausfertigungen des Urteils gibt, muß durch die Klausel sichergestellt werden, daß nur aus einer vollstreckt wird. Ihre Erteilung ist Schlußakt des Erkenntnisverfahrens und noch kein Akt der Zwangsvollstreckung.

Sie hat den Wortlaut des § 725 ZPO und wird gemäß § 724 I ZPO am Schluß des Titels angefügt. Die V. läßt eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erst entstehen und ist insoweit formelle Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

ist die der Ausfertigung eines Urteils oder eines sonstigen Vollstreckungstitels (vollstreckbare Ausfertigung) unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten (z.B. Unterschrift des Urkundsbeamten und Dienstsiegel) beigefügte Klausel, nach der "vorstehende Ausfertigung dem... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird", § 725 ZPO; Umschreibung der V.

(§ 725 ZPO) ist der Vermerk (des Urkundsbeamten) auf der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels, der die Vollstreckbarkeit bescheinigt. Sie lautet Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt. Sie ist notwendiger Bestandteil der vollstreckbaren Ausfertigung und damit Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Lit.: Pflugmacher, K., Beweiserhebung und Anerkenntnis im Klauselerteilungsverfahren, 2001

Sie ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung und lautet: „Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ (§ 725 ZPO). Wird die Erteilung der V. verweigert, so kann darauf geklagt werden (§ 731 ZPO). Dem Schuldner steht gegen die Erteilung der V. Erinnerung § 732 ZPO) und Klage (§ 768 ZPO) nach dem Vorbild der Vollstreckungsabwehrklage zu.




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