Schlussanhörung (Schlussgehör)

ist im Strafverfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Beschuldigten vor Erlass einer abschließenden ihn belastenden Entscheidung. Der Beschuldigte darf nicht unversehens mit einem strafgerichtlichen Verfahren überzogen werden. Er ist deshalb spätestens vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu hören, falls dieses nicht eingestellt wird (§ 163 a StPO). Ferner hat der Vorsitzende des Gerichts im Eröffnungsverfahren dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit einer Erklärungsfrist mitzuteilen (§ 201 StPO). Über die Schlussanhörung der StA und des Angeklagten nach Abschluss der Beweisaufnahme vor Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vgl. § 369 IV StPO.




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