Schlussverkauf

Eine besondere Art des Ausverkaufs, der zweimal jährlich, und zwar Ende Januar und Ende Juli, für jeweils zwölf Werktage als Winter- oder Sommerschlußverkauf veranstaltet werden darf (§ 7 UWG). Dabei darf jeweils Ware der vorangegangenen Saison zu besonders günstigen (herabgesetzten) Preisen angeboten werden. Auf einen früheren, höheren Preis («50% herabgesetzt») darf dabei allerdings nur hingewiesen werden, wenn dieser früher auch tatsächlich verlangt worden ist (§6e UWG), also nicht bei Ware, die erst für den Schlußverkauf angeschafft worden ist.

ein als Saisonschluss-oder Inventurverkauf besonders zugelassener Räumungsverkauf, für den erleichterte Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten (z.B. Vor- und Nachschieben von Waren erlaubt). Die als Sommer-bzw. Winter-Schlussverkauf üblichen Ausverkäufe sind auf je 12 Werktage (Ende Januar bzw. Juli) beschränkt.

im Einzelhandel ist der z.B. am Schluss eines Zeitraums durchgeführte Verkauf, der nach neuerem Recht immer möglich ist. Lit.: Scherer, H., Jeder Tag ist Schlussverkauf, 2001

war eine zulässige Sonderveranstaltung von je 12 Werktagen Ende Januar (Winter S.) und Ende Juli (Sommer S.) in der bestimmte (Saison-)Waren unter besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt wurden. Die gesetzlichen Beschränkungen des S. sind nach der Neuregelung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs entfallen; der Handel soll selbst entscheiden, ob und wann ein S. stattfinden soll.




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