Schreckreaktion

Blindsekunde.
Dem Kraftfahrer, der in einer von ihm nicht verschuldeten drohenden Gefahr nicht sachgerecht handelt und der, erschreckt oder bestürzt, in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. In Ausnahmefällen kann sogar ein bloßer (vollautomatischer) Reflex vorliegen, für den der Kraftfahrer ohnehin nicht verantwortlich zu machen ist. Wem nachts auf der Autobahn bei 90 km/h auf 10 bis 15 m voraus ein Hase von links nach rechts über die Fahrbahn läuft, wer daraufhin unvermittelt, um dem Tier auszuweichen, den Wagen nach links zieht und gegen die Leitplanke prallt mit der Folge, daß ein Beifahrer getötet wird, der hat sich jedoch nach Meinung der Rechtsprechung strafbar gemacht. Anders kann es sein, wenn jemand von einem anderen Pkw überholt wird, der sich in sonst völlig gefahrloser Situation unmittelbar vor das erste Fahrzeug setzt, dieses zur Vollbremsung zwingt, während derer, um nicht aufzufahren, dessen Fahrer den Pkw bewußt nach links lenkt, wo er schleudernd mit einem entgegenkommenden, vorher nicht bemerkten Pkw zusammenstößt; er kann mit Freispruch rechnen. Auch wer plötzlich - und ohne daß er auf Grund vorausgegangener eigener Nachlässigkeit damit rechnen mußte! - über das plötzliche Versagen der Bremse inmitten eines automatisch ablaufenden Fahrverhaltens erschrickt, kann für eine daraus resultierende falsche Reaktion nicht zur Verantwortung gezogen werden. Entschuldbar kann unter Umständen sogar eine Fehlreaktion ohne vorheriges Erschrecken sein, wenn der Fahrer unvermutet vor eine sofortige schwierige Entscheidung gestellt wird und dabei nicht die richtige trifft. Wer sich freilich nicht im Zustande der Verkehrstüchtigkeit erhält (hinreichender Schlaf, Pausen, Erfrischung usw.), kann sich, wenn er in einer schwierigen Situation versagt, nicht entschuldigen. Das Problem ist kompliziert, die Grenzen sind flüssig. Es kann z. B. auch bei Aquaplaning- Erscheinungen („Schwimmen“ des Fahrzeugs bei starkem Regen trotz ausreichenden Reifenprofils) auftreten.




Vorheriger Fachbegriff: Schrebergarten | Nächster Fachbegriff: Schrecksekunde


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen