Schutzzweck der Norm Lehre vom

dient dazu, im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aller Art (vertragliche, deliktische) die unter Zugrundelegung der Adäquanztheorie eigentlich gegebene Zurechnung durch eine wertende Betrachtung einzuschränken. Eine Zurechnung erfolgt danach nur dann, wenn die fragliche Vorschrift nach ihrer Art und Entstehungsgeschichte gerade eine Person wie den Verletzten (persönlicher Schutzbereich) vor einer Verletzung wie der erlittenen (sachlicher Schutzbereich) schützen soll. Zu prüfen ist der S. innerhalb der Kausalität nach Äquivalenz und Adäquanz, bei Deliktsansprüchen innerhalb der haftungsausfüllen-den Kausalität. Ob der Schutzzweck verletzt ist, läßt sich nur aus einer am Normzweck und den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten, wertenden Betrachtung entscheiden.

Der S. ist etwa dann gegeben, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Schaden und der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung besteht. Er besteht nicht, wenn sich im Schaden nur das eigene Risiko des Geschädigten verwirklicht, das sich nur zufällig aus Anlaß der schädigenden Handlung realisiert hat. Auch das allgemeine Lebensrisiko ist nicht vom Schutzzweck der Norm umfaßt, da kein Geschädigter vor dessen Verwirklichung geschützt werden soll.

Die Frage nach dem S. stellt sich vor allem in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität (Verfolger-, Herausforderungs-, Nothilfefälle), bei den Schockschäden und bei den Fällen, in denen der Geschädigte ohnehin eine zum Schaden neigende Konstitution aufwies.




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