See-Unfallversicherung

Im Sozialrecht :

Die See-Unfallversicherung ist ein Teilbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 121 Abs. 2, 3 SGB VII). In der See-Unfallversicherung sind die Versicherungsfälle erweitert. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die durch Elementarereignisse verursacht wurden, Unfälle im Hafengebiet durch die einem Hafen eigenen Gefahren oder bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land (§ 10 SGB VII). Besonderheiten gelten in der See-Unfallversicherung ferner bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (§92 SGB VII). Träger der See-Unfallversicherung ist die See-Berufsgenossenschaft (§ 121 Abs. 2 SGB

VII).

Die See-Unfallversicherung war bis zum Inkrafttreten des SGB VII neben der allgemeinen (gewerblichen) und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch das SGB VII ist die See-Unfallversicherung zu einem Teil der gewerblichen Unfallversicherung geworden, obwohl weiterhin einige Sondervorschriften zu beachten sind (z. B. Ausweitung der Versicherungsfälle, § 10 SGB VII; Zuständigkeit der See-Berufsgenossenschaft, § 121 II SGB VII; Beitragseinzug, § 169 SGB VII; Meldepflicht, § 194 SGB VII).




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