Sehhilfe

Die Versorgung der Versicherten mit Sehhilfen, insbesondere Brillen, gehört seit dem 1. 1. 2004 grundsätzlich nicht mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahmen bestehen für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für ältere Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung. Von einer schweren Sehbeeinträchtigung bei älteren Versicherten ist auszugehen, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation auf beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht darüber hinaus, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (§ 33 II, IV SGB V).




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