Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung

Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Selbstbeteiligung der Versicherten an bestimmten Leistungen der Krankenversicherung vorgesehen eine Regelung, die im Gesetzestext Zuzahlung genannt wird und nach dem Willen des Gesetzgebers den Versicherten zur kostenbewussten und verantwortungsvollen Inanspruchnahme von Leistungen anhalten soll. Zuzahlungen muss der Versicherte bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei Krankenhausaufenthalten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen aufbringen. Auch bei Fahrten zu und von stationären Behandlungen oder zur ambulanten Behandlung sowie beim Transport in einem Rettungsfahrzeug sind pro Fahrt Zuzahlungen zu leisten.
Bei kieferorthopädischer Behandlung beträgt der Eigenanteil in der Regel 20 %.
Im Fall einer unzumutbaren Belastung kann man sich aber von der Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen. Eine solche unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten bestimmte Grenzen nicht überschreiten oder wenn der Versicherte z. B. Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen bezieht.
§§ 28a, 29, 31 ff, 39 ff, 60 ff. SGB V
Regelungen beim Zahnersatz
Hinsichtlich des Zahnersatzes gilt, dass der Versicherte zu der Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) einen Anteil von 50 % der Kosten auf Grundlage einer Berechnung im Heil- und Kostenplan an den Vertragszahnarzt erbringen muss. Wenn sich der Versicherte nachweislich um die Gesunderhaltung seiner Zähne kümmert, mindert sich dieser Anteil um 10 % und um weitere 5 %,wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung regelmäßig eine zahnärztliche Untersuchung in Anspruch genommen hat.
§ 30 SGB V
Siehe auch Zuzahlung




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