Selbstverwaltungsaufgaben

, Kommunalrecht: einer der drei Aufgabentypen der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände. Die Selbstverwaltungsaufgaben sind identisch mit den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art.28 Abs. 2 S.1 GG (Selbstverwaltungsgarantie), der Landesverfassungen sowie der Gemeinde- und Kreisordnungen.
Innerhalb der Selbstverwaltungsaufgaben unterscheidet man freiwillige und pflichtige Aufgaben. Letztere dürfen nicht mit den (Pflicht-)Aufgaben zur Erfüllung
nach Weisung (Weisungsaufgaben) verwechselt werden.
Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Gemeinde nur über das „Wie”. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind z. B. die Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB), die Erschließung von Bauland (§ 123 BauGB), die Abwasserbeseitigung durch Kanalisation und Kläranlagen (§ 18 a Abs. 2 WHG).
Bei den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Gemeinde über das „Ob” und das „Wie” der Durchführung. Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben sind alle übrigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, z.B. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge; Wirtschaftsförderung im örtlichen Bereich, Förderung örtlicher Vereine.
Folgen der Zuordnung einer Aufgabe zu den Selbstverwaltungsaufgaben: Die Zuordnung einer gemeindlichen Aufgabe zu den Selbstverwaltungsaufgaben ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Die Selbstverwaltungsaufgaben unterfallen der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S.1 GG (bzw. den entsprechenden Garantien der Landesverfassungen). Im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen
die Gemeinden nur der Kommunalaufsicht, die
inhaltlich eine reine Rechtsaufsicht ist. Staatliche Maßnahmen, die Selbstverwaltungsaufgaben betreffen, haben Außenwirkung, weil die Gemeinde dem Staat als Träger des Selbstverwaltungsrechts und damit als eigenständiger Rechtsträger gegenübertritt. Erlässt die Gemeinde auf dem Gebiet der Selbstverwaltungsaufgaben einen Verwaltungsakt, so ist sie in der Regel zugleich Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr.3 VwGO). Ist Widerspruchsbehörde aufgrund gesetzlicher Regelung ausnahmsweise eine staatliche Behörde, so ist deren Prüfungskompetenz wegen Art.28 Abs. 2 S.1 GG auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt.




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