Sicherungsverkauf

Droht der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung seines Wertes, so hat dies der Pfandgläubiger (Pfandrecht) dem Verpfänder unverzüglich anzuzeigen. Dieser kann dann Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen (§ 1218 BGB), andernfalls kann der Pfandgläubiger, wenn seine Sicherheit wesentlich gefährdet ist, dem Verpfänder androhen, dass er die Pfandsache öffentlich versteigern lassen wird. Im Falle der Wertminderung muss er hierbei dem Verpfänder Gelegenheit bieten, anderweitige Sicherheitsleistung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist er zum S. durch öffentliche Versteigerung befugt. Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes und muss auf Verlangen des Verpfänders hinterlegt (Hinterlegung) werden (§§ 1219-1221 BGB).




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