Verfügungen von Todes wegen

Ein Erblasser kann zu Lebzeiten bestimmen, wer abweichend von der gesetzlichen Erbfolge sein Vermögen oder Teile davon erben soll. Diese auf dem Willen des Erblassers beruhende Bestimmung nennt man eine Verfügung von Todes wegen.
Für eine solche Verfügung kann entweder die Form des Testaments oder die des Erbvertrags gewählt werden.
Während der Erblasser beim Testament seinen letzten Willen durch eine einseitige und jederzeit frei widerrufliche Willenserklärung niederlegt, geschieht dies beim Erbvertrag durch ein zweiseitiges Erbgeschäft, in dem der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anordnet und sich der Vertragspartner meist ebenfalls zu bestimmten Leistungen, etwa zur Pflege des Erblassers, verpflichtet.

Siehe auch Erbvertrag, Testament




Vorheriger Fachbegriff: Verfügungen unter Lebenden | Nächster Fachbegriff: Verfügungsanspruch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen