Simultananwalt

wird der Rechtsanwalt genannt, der seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat. Hierdurch entstehende Reise(mehr)kosten sind von der unterliegenden Partei grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 91 II 2 ZPO), es sei denn, es bestand ein rechtfertigender Grund, gerade diesen Rechtsanwalt zu beauftragen.




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