Simultanzulassung

die Zulassung eines Rechtsanwalts an mehreren ordentlichen Gerichten. Heute ist S. i. d. R. nicht zulässig, ausser bei Land- und Amtsgericht (§§ 18 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung); soweit sie aber nach früherem Recht erworben wurde, bes. für Land- und Oberlandesgericht, bleibt der Besitzstand erhalten.




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