Sozial(rechts)beziehungen

nennt man im Gesellschaftsrecht die Verpflichtungen und Ansprüche von Gesellschaft und Gesellschaftern im Innenverhältnis. Der Ersatz von Aufwendungen nach § 110 HGB z.B. stellt sich aus der Sicht der Gesellschaft als eine Sozialverbindlichkeit dar, aus Sicht des Gesellschafters handelt es sich um einen Sozialanspruch gegenüber der Gesellschaft. Solche Sozialansprüche können entweder durch den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer (dann Gesamt-handsklage) geltend gemacht werden oder durch die actio pro socio. Bei dieser Gesamthänderklage kann jeder einzelne Gesellschafter, ohne daß es auf seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ankommt, Klage gegen den anderen Gesellschafter in eigenem Namen zur Leistung an die Gesellschaft erheben. Eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter für Sozialverbindlichkeiten über §128 HGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da dies zu einer Nachschußpflicht führen würde, die es nach § 707 BGB (bzw. über §§105 111, 161 II HGB gilt dasselbe für die oHG und KG) gerade nicht geben soll. Das gilt selbstverständlich nicht für das Liquiditätsstadium, wo gem. § 735 BGB (i.V.m. §§ 105 III; 161 II HGB) eine Nachschußpflicht der Gesellschafter existiert. Befriedigt allerdings ein Gesellschafter einen Gesellschaftsgläubiger, dann ist auch dieser Rückgriffsanspruch gegen die Gesellschaft eine Sozialverpflichtung. Nach der h.M. soll der in Anspruch genommene Gesellschafter über § 426 II BGB von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen können, nach einer a.A. soll dagegen eine Haftung der Mitgesellschafter in Betracht kommen. Dazu kommt man aber nur, weil es hier unstrittig ist, daß ein Ausgleichsanspruch bestehen muß.




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