Sparkasse

Kreditinstitut, das insbes. zur Förderung des Sparens als meist gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden errichtet wird, die als Gewährsträger unbeschränkt haften. Organe der S. sind meist Verwaltungsrat, Vorstand und Kreditausschuß.

(§ 40 KWG) ist das Kreditinstitut, das Spardarlehen annimmt und verwaltet sowie andere Bankgeschäfte betreibt. Die S. ist meist eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Stadtsparkasse), vereinzelt auch ein privates Kreditinstitut. Ihr Recht ist teils im Kreditwesengesetz, teils durch landesrechtliches Kommunalrecht geregelt. Organe der S. sind meist Verwaltungsrat, geschäftsführender Vorstand und Kreditausschuss. Lit.: Steppeier, W./Künzle, J., Kommentar zu den Spar- kassen-AGB, 3. A. 2003; Schlierbach, H., Das Sparkassenrecht, 5. A. 2003; Klüpfel, W., Kommentar zum Sparkassengesetz, 7. A. 2006




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