Sparkonto

Guthaben auf Sparkonten nennt man in der Bankensprache Spareinlagen. Sie entstehen, indem der Sparer seiner Bank sozusagen ein Darlehen gibt. Das Kreditinstitut erteilt ihm darüber eine Urkunde, in der Regel das so genannte Sparbuch — es gibt aber auch Loseblatt-Sparbücher und Sparzertifikate. Die Mindesteinlage beträgt bei den meisten Banken 5 EUR.

Sparkonten sollen ausschließlich der Geldansammlung dienen und dürfen nicht für den laufenden Zahlungsverkehr genutzt werden. Die Spareinlagen sind bei den Banken durch die verschiedenen Sicherungsfonds gedeckt, sodass das Geld eines Sparers bei seiner Bank sicher angelegt ist.

Zinsen sind, sofern sie die Freibeträge übersteigen, einkommenssteuerpflichtig.
Zugangsberechtigung
In der Regel wird ein Sparbuch auf den Namen des Sparers ausgestellt. Es gibt aber auch Sparverträge mit Sperrvermerk zugunsten eines Dritten, bei denen im Sparbuch, das auf den Namen des Sparers lautet, die Erklärung angebracht ist: "Gesperrt zugunsten (Name der Person)." Ein Sparvertrag kann auch mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass die Auszahlung unter einer bestimmten Bedingung an einen Dritten erfolgen soll, etwa nach dem Tod des Sparers.

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung hat nicht automatisch derjenige, der das Sparbuch in Händen hält, einen Anspruch darauf, dass ihm die Spareinlage ausgezahlt wird. Dennoch wird es in der Praxis häufig so gehandhabt, denn die Bank ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob Kontoinhaber und Vorleger ein und dieselbe Person sind. Allerdings darf in einem solchen Fall nur ein Betrag bis zu 3000EUR ausgezahlt werden.
Unter bestimmten Umständen ist das Kreditinstitut jedoch auf keinen Fall befugt, Geld auszuzahlen, und zwar dann,
* wenn ihm bekannt ist, dass der Vorleger nicht verfügungsberechtigt ist, z. B. weil er das vereinbarte Codewort nicht benutzt oder weil der Verlust des Sparbuches angezeigt wurde,
* wenn der Vorlegende sich verdächtig benimmt oder die Abhebungsgrenze überschreiten will.

Um sicherzugehen, sollte man also nach einem Einbruch oder dem Verlust des Sparbuches sofort die Bank davon unterrichten und das Konto sperren lassen. Wenn das Sparbuch etwa durch einen Brand vernichtet worden ist, wird ein neues ausgestellt.

Auflösung bzw. Abhebung
Man kann ohne Kündigung monatlich 3000EUR vom Sparbuch abheben. Die Kündigungsfrist für Summen über 3000EUR oder auch für das gesamte Sparguthaben beträgt drei Monate. Will man ohne vorherige Kündigung mehr als 3000 EUR abheben, wird dafür ein um 25 % höherer Vorschusszins, als für die Spareinlage selbst gezahlt wird, verlangt. In bestimmten Ausnahmesituationen fällt dieser Vorschusszins nicht an, und zwar
* wenn das Sparguthaben infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt wird,
* wenn das Guthaben auf ein Bauspar- oder Sparkonto beim selben Kreditinstitut übertragen wird,
* wenn das Sparguthaben nach dem Tod des Kontoinhabers zur Erbauseinandersetzung benötigt wird.
Sperrfrist
Wenn das Gericht jemandem wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahrerlaubnis entzogen hat, dann bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Eine solche Sperre kann sogar für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von diesem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch spezielle Arten von Kraftfahrzeugen, z. B. Lkw, Busse oder landwirtschaftliche Fahrzeuge, von der Sperre ausnehmen. Wurde gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperrfrist angeordnet, beträgt das Mindestmaß der neuen Sperre ein Jahr. Ergibt sich ein Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, etwa weil er an einem entsprechenden Aufbauseminar teilgenommen hat, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

§§ 69, 69a StGB

Bankkonto, das zur Verbuchung von Spareinlagen von einem Kreditinstitut für einen Kunden geführt wird. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über das Darlehen gern. § 488 BGB und die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Kreditinstitute.

ist ein Bankkonto zur Verbuchung von Spareinlagen (Bankeinlagen, Sparbuch).




Vorheriger Fachbegriff: Sparkassen | Nächster Fachbegriff: Sparprämiengesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen