Spartentrennung

Aufsichtsrechtliches Instrument im Versicherungsrecht, zur Sicherstellung der zu schützenden Interessen der Versicherungsnehmer. Nach § 8 Abs. la S.1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darf ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen anbietet, keine anderen Versicherungssparten anbieten. Hierdurch soll eine Sicherung der Vermögensmasse erreicht werden, damit die zur Lebensversicherung eingezahlten Beiträge der Versicherungsnehmer nicht durch ungewöhnliche Schadenbelastungen des Versicherers gefährdet werden können. Daher fungieren die jeweiligen Lebensversicherer als eigenständige Unternehmen, wie sich auch im Regelfall an der abweichenden Firmierung erkennen lässt (z. B. XY Versicherungs AG und XY LebensversicherungsAG). Das gleiche Prinzip der Spartentrennung gilt für die Krankenversicherung (§ 8 Abs. la S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 VAG) und für Pensionsfonds (vgl. §§ 112, 113 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. la S.1 VAG).
Im Bereich der Rechtsschutzversicherung galt zur Vermeidung einer Interessenkollision bis zum 30.6. 1990 ebenfalls die strenge Spartentrennung. Hierdurch sollte eine Interessenkollision vermieden werden, wenn der Versicherungsnehmer aus der Rechtschutzversicherung Deckung für eine Klage gegen den gleichen Versicherer begehrte. Diese Regelung ist zum 1. 7. 1990 entfallen. Seit dem gilt nach § 8a Abs. 1 S. 1 VAG nur noch eine eingeschränkte Spartentrennung dergestalt, dass zwar Rechtsschutzversicherungen gemeinsam mit anderen Sparten von einem Versicherer betrieben werden dürfen, aber die Abwicklung von Schadenfällen in der Rechtsschutzversicherung in einem anderen Unternehmen erfolgen muss. Die Versicherer haben hierzu jeweils entsprechende „Schadenabwicklungsunternehmen” gegründet, die bspw. als „XY Rechtschutz-Schadenservice GmbH” oder ähnlich auftreten.




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