Sperre

Entziehung der Fahrerlaubnis.

(§ 69 a StGB). Entzieht das Gericht einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis, weil er eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz. oder unter Verletzung seiner Pflichten als Kfz.führer begangen hat, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von 6 Mon. bis zu 5 Jahren oder für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre; hiervon können ausnahmsweise einzelne Kfz.arten ausgenommen werden). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die S. angeordnet (isolierte Sperre). Über die Voraussetzungen der S., Bestimmung der Frist, Wirkungen der Anordnung, vorzeitige Aufhebung usw. Maßregeln der Besserung und Sicherung (6).




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