Sperrerklärung

(§ 96 StPO) ist dem Wesen nach eine Einschränkung der Amtshilfe. Demnach darf von Behörden und öffentlichen Beamten die Vorlage oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde; Entsprechendes gilt gern. § 96 S. 2 StPO für Akten und Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds bzw. eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder Landtages befinden. Für andere Verwaltungsorgane ist die Vorschrift nicht anwendbar. Die entsprechende Erklärung wird als Sperrerklärung bezeichnet. Zuständig für eine Sperrerklärung ist i. d. R. das entsprechende Fachministerium. Die Sperrerklärung muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten, die nur mit der Gefahr von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes begründet werden kann. Sie ist durch betroffene Prozessbeteiligte vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar, nicht aber durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Auf Auskunftsverlangen ist die Vorschrift des § 96 StPO entsprechend anwendbar, so wenn Auskunft über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen verlangt wird. Handelt es sich bei dem Zeugen um einen verdeckten Ermittler, gilt § 110b Abs. 3 StPO. Zuständig für die Sperrerklärung eines verdeckten Ermittlers ist der Innenminister.
Der Schutz des Zeugen kann im Prozess aber auch durch die Nichtpreisgabe seiner Personalien nach § 68 Abs. 3 StPO i.V.m. einer abschirmenden audiovisuellen Vernehmung gemäß § 247a StPO gewährleistet werden; diese Schutzmaßnahmen sind gegenüber einer völligen Sperre des Zeugen im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK normierte Fragerecht des Beschuldigten sogar geboten (vgl. BGH StV 2002, 639 ff.)




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