Spielbankabgabe

von den Betreibern einer öffentlichen Spielbank zu leistende Steuer. Bei den Spielbanken, deren Betrieb nur zulässig ist, wenn sie über eine entsprechende staatliche Lizenz verfügen, tritt diese Abgabe an die Stelle der sonst anfallenden Einzelsteuern Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Lotteriesteuer. Bemessungsgrundlage ist der Spielertrag,
d. h. der Saldo aus den Einsätzen und den Gewinnen der Spieler. Der Steuersatz beträgt in der Regel 80%. Das Aufkommen der Spielbankabgabe steht den Bundesländern zu.

Die S., die der Unternehmer der Spielbank zu entrichten hat, beträgt 80% der Bruttospielerträge. Damit sind alle anderen Steuern (USt, GewSt, KSt) abgegolten. Die S. fließt den Ländern zu (Art. 106 II Nr. 6 GG). Sie ist eine Steuer, für deren Verwaltung je nach Landesrecht die Finanzämter zuständig sein können (BFH BStBl. II 1995, 432, 438; Spielbanken).




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