Splittingverfahren

Das S. (engl. to split = aufspalten) bei Zusammenveranlagung der Ehegatten schließt aus, dass diese durch die Einkommensteuer stärker belastet werden als Alleinstehende. Nachdem die Einkünfte getrennt ermittelt und die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge abgezogen sind, ergibt sich das gemeinschaftliche zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer errechnet sich in der Weise, dass der Steuerbetrag, der auf die Hälfte des zu versteuernden Einkommens entfällt, verdoppelt wird (§ 32 a V EStG). Vgl. Einkommensteuer (4), Veranlagungsarten, Gnadensplitting.




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