Staatsform

grundlegende rechtliche Gestaltung eines Staates. Man unterscheidet nach der Person des Staatsoberhauptes zwischen Monarchie (erbliches Staatsoberhaupt) und Republik (gewähltes Staatsoberhaupt); nach dem Träger der Staatsgewalt zwischen Alleinherrschaft (Monarchie, Diktatur), Mehrherrschaft (Aristokratie = Herrschaft der Besten, und Oligarchie = Herrschaft einer kleinen Gruppe) und Volksherrschaft (Demokratie); nach der staatlichen Organisation zwischen Einheits-Staat und Bundesstaat; nach der Machtfülle der Herrschenden zwischen absolutem und konstitutionellem (verfassungsmäßig beschränktem) Staat; nach dem Umfang der Staatstätigkeit zwischen totalitärem bzw. Polizeistaat und liberalem bzw. Rechtsstaat.

die Verfassungsform, nach der der Staat organisiert ist.

ist die besondere Art der formalen Organisation eines Staates (z.B. Monokratie, Oligokratie und Demokratie).

ist die rechtliche Grundordnung eines Staates. Der Begriff bestimmt sich i. e. S. nur danach, wer Staatsoberhaupt ist und den Staat völkerrechtlich vertritt; in diesem Sinne gibt es nur die St. der Monarchie (erbliches Staatsoberhaupt) und der Republik (nicht erbliches Staatsoberhaupt). Die neuere Lehre bestimmt die St. i. w. S. nach den einzelnen Formen der Herrschaftsausübung und der Machtverteilung im Staate.

Nach dem Träger der Staatsgewalt kann man zwischen Monarchie (Alleinherrschaft im materiellen Sinne), Mehrherrschaft (Aristokratie, Oligarchie) und der Herrschaft des gesamten Staatsvolkes (Demokratie) unterscheiden. Nach der staatlichen Organisation wird zwischen Bundesstaat (Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten aufgeteilt) und Einheitsstaat, zwischen zentralisiertem (keine oder wenig mittelbare Staatsverwaltung) und dezentralisiertem Staat unterschieden. Die Machtfülle der Herrschenden wird durch die Begriffe absoluter Staat (unbeschränkter Staat, insbes. absolute Monarchie, im modernen Staat Diktatur) und konstitutioneller Staat (Verfassungsstaat) gekennzeichnet, in dem die Macht des Trägers der Staatsgewalt durch eine (meist geschriebene) Verfassung entweder organisatorisch (z. B. Mitwirkung der Stände: Ständestaat, ständische Monarchie; Mitwirkung eines Parlaments: parlamentarischer Staat, parlament. Monarchie; Gewaltentrennung) oder inhaltlich (insbes. durch Gewährung von Grundrechten) eingeschränkt ist. Nach den verfolgten Staatszwecken unterscheidet man den Wohlfahrtsstaat (historisch einschl. der „geistigen Wohlfahrt“; auch der moderne „totale - totalitäre - Staat“ erstrebt die ideologische Durchdringung des Volkes) und den liberalen Staat (auf die Abwehr innerer und äußerer Gefahren beschränkt). In neuerer Zeit sieht man den Begriff St. mehr und mehr auch unter materiellen Gesichtspunkten: so wird der eigentlich formale Begriff „Republik“ häufig i. S. des freiheitlichen Volksstaates verstanden, Demokratie i. S. des gewaltentrennenden und damit die Staatsmacht beschränkenden, an den Grundsätzen der Gleichheit und der Gerechtigkeit orientierten Staatswesens. Der Begriff „Rechtsstaat“ kennzeichnet ebenfalls nicht nur eine formale Ordnung, sondern wird i. S. des „freiheitlichen Rechtsstaates“ verstanden; der Begriff „Sozialstaat“ betont die umfassende Verpflichtung des Staates zu sozialgerechter Gestaltung der Lebensverhältnisse des Volkes.




Vorheriger Fachbegriff: Staatsfeindliche Bestrebungen | Nächster Fachbegriff: Staatsgebiet


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen