Staatskirche

eine Kirche, die traditionell mit dem Staat besonders verbunden ist, z.B. durch Identität von Staats- und Kirchenoberhaupt, und daher besondere Privilegien geniesst, z.B. in Grossbritannien die anglikanische Hochkirche, in Spanien die kath. Kirche. Gegensatz: Trennung von Kirche und Staat.

ist die vom Staat mit besonderen Vorrechten ausgestattete und ihm zugleich in ihren wichtigen Entscheidungen unterworfene Kirchengemeinschaft (durch Artt. 140 GG, 137 I WRV für Deutschland ausgeschlossen).

Das Verhältnis von Kirche und Staat kann entweder durch das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet sein, wobei aber der Kirche staatlicherseits bestimmte Aufgaben und Rechte zuerkannt sein können, oder aber in einem Staatskirchentum bestehen (vgl. Kirchenrecht). Das Staatskirchenrecht Großbritanniens hat sich für die St. entschieden. Es bestehen die anglikanische St. in England und die presbyterianische St. in Schottland. Oberhaupt beider Kirchen ist der König. Das Parlament übt die Aufsicht in kirchlichen Angelegenheiten aus. Die Religionsfreiheit ist gewährleistet. Die staatlichen Schulen unterrichten zwar nach der anglikanischen Lehre; doch ist Befreiung von ihrem Unterricht ebenso möglich wie Besuch der staatlich unterstützten Bekenntnisschulen.




Vorheriger Fachbegriff: Staatskasse | Nächster Fachbegriff: Staatskirchenrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen