Bischof

in der kath. Kirche das Oberhaupt einer Diözese (Ortsbischof) oder sonst zum B. geweihter Priester (Weihbischof); die Bischöfe üben nach kath. Lehre zusammen mit dem Papst die volle apostolische Gewalt aus. Der Ortsbischof hat für die Diözesenangelegenheiten das Gesetzgebungs- und Verwaltungsrecht (Jurisdiktion). Siehe auch: Katholische Kirche.

(Aufseher) ist im Kirchenrecht der oberste Geistliche eines größeren kirchlichen Bezirks (Diözese, Landeskirche). Der B. der katholischen Kirche wird vom Papst meist auf Grund einer Wahl durch das Domkapitel ernannt, wobei der Papst u.U. politische Bedenken des jeweiligen Staats zu berücksichtigen hat. Der B. hat im kirchlichen Bereich gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt. Lit.: Bier, G., Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 2001

1. In der kath. Kirche wird der bischöfliche Dienst aus göttlichem Recht hergeleitet und durch sakramentale Weihe übertragen.

a) Von der Bischofsweihe ist die Bestellung in ein bestimmtes Bischofsamt zu trennen. Man unterscheidet Diözesanbischöfe und Titularbischöfe. Den Diözesanbischöfen obliegt die Leitung einer Diözese mit gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt. Titularbischöfe üben entweder unter Leitung des Diözesanbischofs bestimmte Funktionen innerhalb einer Diözese aus (Koadjutor-, Auxiliar-, Weihbischöfe) oder fungieren als Leiter diözesanähnlicher Teilkirchen (Territorialprälaturen, Apostolische Administraturen, Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen) oder sind in leitender Stellung in der Römischen Kurie, als päpstliche Gesandte (Nuntius) oder ähnlichen Aufgabenbereichen tätig.

b) Die Bestellung in das Bischofsamt erfolgt durch freie Ernennung durch den Papst oder, soweit dies durch ein Konkordat vorgesehen ist, durch Bestätigung des rechtmäßig gewählten. In den bayerischen Diözesen und in der Diözese Speyer hat der Papst bei der Auswahl aus den unabhängig von einem Besetzungsfall von den Bischöfen und Domkapiteln, im Erledigungsfall vom Domkapitel vorzulegenden Kandidatenlisten volle Freiheit; der Apostolische Stuhl muss sich lediglich durch Rückfrage bei der Staatsregierung versichern, dass gegen den zur Ernennung vorgesehenen Kandidaten keine „Erinnerungen politischer Natur obwalten“. Im Geltungsbereich des preußischen Konkordats wählt der Papst unter Würdigung der im Erledigungsfall vorzulegenden Kandidatenlisten drei Personen aus, aus denen das zuständige Domkapitel eine wählt. Durch Anfrage bei der zuständigen Landesregierung ist festzustellen, dass keine Bedenken politischer Art gegen den Gewählten bestehen. Ein ähnliches Verfahren ist in den Diözesen Dresden-Meißen, Freiburg, Mainz und Rottenburg-Stuttgart vorgesehen.

c) Die Bischöfe wirken im Ökumenischen Konzil an der Leitung der Gesamtkirche mit.

2. Die Evang. Kirche in Deutschland kennt z. T. die Amtsbezeichnung „Bischof“ oder „Landesbischof“ für die oberste Spitze ihrer Kirchenleitung, die von der Landes- oder Provinzial-Synode gewählt wird (z. B. in der Evang.-Luth. Landes Kirche in Bayern, der Evang.-Luth. Kirche in Oldenburg oder in der Pommerschen Evang. Kirche).




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