Staatsvolk

die Gesamtheit derjenigen Personen, die auf dem Gebiet eines bestimmten Staates dessen Staatsgewalt untersteht.

als demokratischer Souverän ist nicht eine vage völkische Gemeinschaft, vielmehr der durch die deutsche Staatsangehörigkeit abgegrenzte Personenkreis (Aktivbürgerschaft).

ist die Gesamtheit der Menschen, die sich auf dem Gebiet eines bestimmten Staates befinden und die allein schon infolge dieser Tatsache dessen Staatsgewalt unterstehen. Das S. ist das personale Element des Staates. Von ihm geht im demokratischen Staat alle Gewalt aus.

die Summe der Staatsangehörigen eines Staates. Aus der Verknüpfung von Staatsgewalt und Staatsvolk folgt die sog. Personalhoheit über die Staatsangehörigen. Sie besteht ohne Rücksicht darauf, wo sich der Staatsangehörige aufhält (z. B. Recht des Staates zur Verfolgung von Auslandsstraftaten; vgl. § 7 Abs.2 StGB). Ebenso bestehen die Rechte des Staatsangehörigen gegenüber dem eigenen Staat auch im Ausland und bekommen gerade dort eine besondere Bedeutung; vor allem der Anspruch des Staatsangehörigen gegen seinen Heimatstaat auf Schutz vor
einem ausländischen Staat, wobei jedoch dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Staatsangehörigkeit




Vorheriger Fachbegriff: Staatsverwaltung | Nächster Fachbegriff: Staatswappen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen