Standrecht

in Notzeiten, insbes. im Krieg abgekürztes Strafverfahren zur Aufrechterhaltung der "Disziplin" (im Sinne des Kriegsherrn und seines politischen Machthabers). Die angebliche "Rechtsfindung", die meist in der Verhängung einer sofort zu vollziehenden Todesstrafe besteht, erfolgt durch Standgerichte, denen meist die richterliche Unabhängigkeit (Richter) fehlt. Die Standgerichte sind Ausnahmegerichte und daher nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässig, auch im Verteidigungsfall.

ist das im Ausnahmezustand oder Kriegszustand geltende Recht, zur Erhaltung der Ordnung in bestimmten Fällen in einem abgekürzten Verfahren zu entscheiden und die Entscheidung zu vollstrecken. Nach Art. 101 I 1 GG sind Standgerichte als Ausnahmegerichte unzulässig. Nach Art. 102 GG ist die mit dem S. meist verbundene Todesstrafe abgeschafft.

In Kriegszeiten (Kriegsrecht, 3.) oder im Ausnahmezustand (Staatsnotstand) kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung das S. verkündet werden. Danach kann wegen bestimmter Straftaten von einem Standgericht in einem abgekürzten Verfahren eine unanfechtbare (allenfalls „Bestätigung“) Strafe verhängt und sofort vollstreckt werden. Im Recht der BRep. ist ein S. nicht vorgesehen. Im Verteidigungsfall, Spannungsfall und beim inneren Notstand gilt die Notstandsverfassung. Standgerichte sind als Ausnahmegerichte nach Art. 101 I GG verboten.




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