Sterberegister

Das St. ist eines der Personenstandsregister; es dient zur Beurkundung der Sterbefälle (auch einer Totgeburt). In das St. werden die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen (z. B. Name, Heirat) und die näheren Umstände des Todesfalls eingetragen (§ 31 PStG). Der Todesfall muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, spätestens am 3. darauffolgenden Werktag angezeigt werden. Anzeigepflichtig (mündlich) sind in folgender Reihenfolge: jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, sonst jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war (§ 29 PStG). Tritt der Tod in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim sowie in einer sonstigen öffentlichen Einrichtung (z. B. Gefängnis) ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige (schriftlich) verpflichtet. Besonderheiten gelten für Sterbefälle im Ausland (§ 36 PStG). Die Verletzung der Anzeigepficht ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 70 PStG).




Vorheriger Fachbegriff: Sterbequartal | Nächster Fachbegriff: Sterbeurkunde


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen