Steuerordnungswidrigkeiten

sind Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, die mit Geldbusse geahndet werden; §§ 403 ff. Abgabenordnung. Dazu gehören die leichtfertige Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung), die Steuergefährdung, die Gefährdung von Eingangsabgaben und die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen.

Verfolgung und Ahndung von S. steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, d. h. nicht jede S. muss, sondern sie kann verfolgt und geahndet werden. Steuerbußgeldverfahren, Steuerstrafrecht (2).




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