Strafaufhebungsgründe

beseitigen die Strafbarkeit einer Handlung rückwirkend, z. B. Rücktritt vom Versuch und vom Versuch der Beteiligung, §§ 24, 31 StGB, und tätige Reue, § 306 e StGB.

Strafausschließungs(aufhebungs)gründe.




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