Strafunterbrechung

kann während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von Strafvollstreckungsbehörde (meist Staatsanwaltschaft) bei körperlicher od. geistiger Erkrankung angeordnet werden. Str. wegen wirtschaftlicher oder familiärer Gründe ist nur im Gnadenweg (Begnadigung) möglich.

Zwischenzeitliche Aussetzung der Strafvollstreckung (*Strafaufschub). Sie darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO angeordnet werden, wenn der Verurteilte also in Geisteskrankheit verfällt, wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder der Verurteilte sonst schwer erkrankt ist und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann. Gegebenenfalls ist
eine Strafunterbrechung aber auch aus vollzugsorganisatorischen Gründen möglich (§ 455a StPO). Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Gericht (§ 458 Abs. 2 StPO).

darf während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde (i. d. R. StA) nur unter eng begrenzten Voraussetzungen angeordnet werden, nämlich, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt oder wegen einer Krankheit von der Vollstreckung für ihn eine nahe Lebensgefahr zu besorgen ist oder er sonst schwer erkrankt und die Krankheit innerhalb des Vollzugs nicht erkannt oder behandelt werden kann. Es muss ferner zu erwarten sein, dass die Krankheit für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. S. ist untersagt, wenn überwiegende Gründe (z. B. öffentliche Sicherheit) entgegenstehen (§ 455 II StPO). Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Gericht (§ 458 II StPO); die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der S. hat aufschiebende Wirkung (§ 462 III 2 StPO). Über die S. durch das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren vgl. § 360 II StPO, über S. aus vollzugsorganisatorischen Gründen § 455 a StPO.




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