Strafvollstreckung, Strafvollzug

. 1. Die Strafvollstreckung umfasst alle Massnahmen, die der Durchsetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung dienen: Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe u. deren Vollzug, Beitreibung von Geldstrafen, Vollstreckung von Massregeln der Besserung u. Sicherung. Ein Strafurteil darf erst vollstreckt werden, wenn es rechtskräftig geworden ist (§ 449 StPO). Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§451 StPO), in Jugendsachen der Jugendrichter (§82 ff. JGG). Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl, auch ein Steckbrief erlassen werden (§ 457 StPO). Die Vollstreckung einer Geldstrafe richtet sich nach der Justizbeitreibungsordnung von 1937. Für die Durchführung der Strafvollstrekkung gelten im übrigen die Verwaltungsvorschriften der Strafvollstreckungsordnung von 1956.
2. Im Rahmen der Strafvollstreckung betrifft der Strafvollzug die Vollziehung von Freiheitsstrafen u. freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung u. Sicherung. Da Eingriffe in die Grundrechte der Strafgefangenen nach dem Rechtsstaatsprinzip gesetzlicher Grundlage bedürfen, hat der Gesetzgeber 1976, nachdrücklichem Drängen des Bundesverfassungsgerichts folgend, das Strafvollzugsgesetz verabschiedet. Es stellt dem Strafvollzug die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass einerseits der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierung), u. dass andererseits der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gewährleistet ist. Das Gesetz enthält Vorschriften über eine individuelle Vollzugsplanung (bei entsprechender Eignung soll der Gefangene mit seiner Zustimmung in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht werden), über Unterbringung u. Ernährung des Gefangenen, über den Kontakt mit der Aussenwelt (grundsätzlich Anspruch auf regelmässigen Besuch u. auf unbeschränkten Schriftverkehr, aber Kontaktsperre), über Arbeit (Arbeitsentgelt in Höhe von 5% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter u. Angestellten, Einbeziehung der Gefangenen in die Arbeitslosenversicherung) sowie Aus- u. Weiterbildung, über Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung u. soziale Hilfe (insbes. bei der Entlassung), über Aufrechterhaltung von Sicherheit u. Ordnung in der Vollzugsanstalt, unmittelbaren Zwang u. Disziplinarmassnahmen. Eine ärztliche Zwangsemährung von Hungerstreikenden ist nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Massnahmen müssen für alle Beteiligten (also auch für den Arzt) zumutbar u. dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Zwangsemährung ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. Die Rechtmässigkeit einer Vollzugsmassnahme wird auf Antrag des Gefangenen von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts überprüft. Das Gesetz regelt ferner den Vollzug freiheitsentziehender Massregeln der Besserung u. Sicherung, vor allem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sowie die innere u. äussere Organisation der Vollzugsanstalten.




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