Streckengeschäft

liegt vor bei zwei hintereinandergeschalteten Kaufverträgen. Dabei liefert der Verkäufer nicht an den Käufer, sondern auf dessen Wunsch direkt an dessen Abnehmer. Umstritten ist die Behandlung des S. im Rahmen der §§ 377, 378 HGB, wenn die Ware fehlerhaft ist. Probleme ergeben sich hier daraus, daß der Käufer selbst nie in den Besitz der Sache gelangt und daher auch seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommen kann. Nach h.M. besteht zwar eine solche Pflicht des Käufers, allerdings nur modifiziert. Der Käufer ist auch weiterhin zur schnellstmöglichen Aufdeckung von Mängeln und unverzüglichen Anzeige verpflichtet, um seine Rechte zu behalten (es handelt sich nur um eine Obliegenheifl). Der Käufer muß daher seinen Kunden zur unverzüglichen Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel anweisen. Seine eigene Anzeigefrist verlängert sich dann um die Zeitspanne, die man dem Kunden für diese Handlungen zugestehen muß. Da allerdings für einen Nichtkaufmann die Pflichten aus § 377 I HGB nicht gelten, hat der Käufer - wenn sein Kunde ein Nichtkaufmann ist - einen Mangel nur dann dem Verkäufer anzuzeigen, wenn der Kunde ihm selbst den Mangel mitgeteilt hat. Ansonsten besteht für den Käufer keine Untersuchungsund Rügeobliegenheit.

Sachenrechtlich ist zu beachten, daß die Übereignungen i.d.R. durch Geheißerwerb erfolgen. Liefert nämlich A eine bewegliche Sache auf Weisung des B direkt an C aus und liegen zwischen A/B und B/C z.B. Kaufverträge vor, kommt es zu folgender rechtlichen Konstruktion:

A übereignet an B, indem er die Sache auf dessen Geheiß an C übergibt und B übereignet an C weiter, indem A diesem die Sache auf Geheiß des B weitergibt. Die rechtliche Konstruktion eines solchen S. ist allgemein anerkannt und gilt wirtschaftlich auch als sinnvoll.

Mehrzahl von hintereinander geschalteten Übereignungen im Rahmen derer mit dem ursprünglichen Eigentümer von den Beteiligten vereinbart wird, die Sache an den letzten Erwerber direkt auszuliefern. Das Streckengeschäft wird auch als „Kettenhandel”, „Durchlieferung” oder „abgekürzte Lieferung” bezeichnet. In diesen Fällen erfolgen in aller Regel mehrere Übereignungen (Verfügungsgeschäfte) zum Zwecke der Erfüllung der jeweiligen Kaufverträge (Verpflichtungsgeschäfte). Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist in der Regel davon auszugehen, dass jeder der an der Veräußerungskette beteiligten Personen seine jeweilige Übereignungspflicht aus dem Kausalgeschäft gegenüber seinem Vertragspartner erfüllen will. Die Zwischenerwerber werden dann für eine juristisch-logische Sekunde Eigentümer der Sache.

(Kettenhandel) ist eine mehrfache Kette von Kaufverträgen zwischen dem Veräußerer und dem Letztkäufer. Im Rahmen dieser Kette vollzieht sich regelmäßig auch der Eigentumsübergang, auch wenn vereinbarungsgemäß die Ware vom Verkäufer dem Letztkäufer unmittelbar übergeben wird. Dasselbe gilt für eine Mängelrüge, die wirksam aber auch direkt gegenüber dem (Erst-)Verkäufer erhoben werden kann. Zum Rückgriff gegen den Erstverkäufer s. Verbrauchsgüterkauf. (Umsatz-)Steuerrechtlich Reihengeschäft.




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