Substantiierung

ist die inhaltliche Ausfüllung (z. B. einer Behauptung mit gewissen Einzelheiten, eines Begehrens mit bestimmten Gründen). Lit.: Hansen, Die Substantiierungslast, JuS 1991, 588; Frohn, P., Substantiierungspflicht der Parteien und richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO, JuS 1996, 243; Meyke, R., Darlegen und Beweisen im Zivilprozess, 2. A. 2001

ist der genaue Vortrag aller Tatsachen, die für die Klagebegründung oder für das Bestreiten des Klageanspruchs (Einwendung) erforderlich sind. Die Ausprägung des Verhandlungsgrundsatzes ist also die Darlegungslast in der Form ausreichender S. Nur ein substantiierter Vortrag ist zu berücksichtigen, kann also der Klage (bzw. Einwendung) zum Erfolg verhelfen.




Vorheriger Fachbegriff: Subskription | Nächster Fachbegriff: Substanzwert


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen