Such- und Rettungsdienst

1.
Englisch: Search and Rescue (SAR). Auf dem Gebiet der Seeschifffahrt obliegt zwar dem Bund die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen S.- u. R. (§ 1 Nr. 7 SeeAufgG), konkret zuständig ist hierfür jedoch die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). Sie nimmt somit die Aufgaben des Bundes im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über den S.- u. R. auf See v. 27. 4. 1979 (BGBl. 1982 II 485) m. Änd. wahr, s. a. Küstenwache. Darüber hinaus ist jeder Schiffsführer verpflichtet, in Seenot befindlichen Menschen zu helfen (§ 2 VO über die Sicherung der Seefahrt v. 27. 7. 1993, BGBl. I 1417, m. Änd.); damit sind auch Menschen gemeint, die an einer Küste an einem entlegenen Ort Zuflucht gefunden haben. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Die Geretteten schulden Berge- und Hilfslohn (§§ 740 ff. HGB); s. a. Hilfe in Seenot.

2.
Gem. Art. 25 des Chicagoer Abkommens vom 7. 12. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO) ist Deutschland verpflichtet, bei Luftunfällen auf seinem Hoheitsgebiet Hilfe zu leisten. Dieser S.- u. R. wird gemeinsam vom BMV und BMVg auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung durchgeführt. Infrastruktur und Rettungsmittel stellt vorrangig die Bundeswehr.




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