Systematischer Internalisierer

1.
S. I. handeln auf dem dritten Markt für Finanzinstrumente nach Börse und multilateralen Handelssystemen. Nach § 2 X Wertpapierhandelsgesetz handelt es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die häufig regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb organisierter Märkte betreiben. Gemeint sind damit Unternehmen, die Wertpapierkauf- und -verkaufsorder ihrer Kunden im eigenen Haus durch gegenläufige Kundenaufträge, aus eigenen Beständen oder bilateral mit anderen Unternehmen abwickeln. Erst wenn dies nicht möglich ist, kaufen oder verkaufen sie an der Börse oder über ein multilaterales Handelssystem. Die etwas technische Bezeichnung erklärt sich durch die regelmäßige interne Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die teilweise auch OTC-Geschäfte (over the counter) genannt werden.

2.
Ein s. I. unterliegt insbes. den §§ 32-32 d WpHG. So hat er während der üblichen Handelszeiten für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen verbindliche Quotes zu veröffentlichen und ist verpflichtet, Kundenaufträge zu diesen Preisen auszuführen (Transparenz).




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