Technische Anleitungen

, Abk. TA: Verwaltungsvorschriften zur Festlegung von Grenz- und Richtwerten im Umweltrecht. Praktisch wichtige Bedeutung haben vor allem die technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die die Schädlichkeitsgrenze von Immissionen festlegen. Ihre Grundlage finden sie in § 48 Abs. 1 BImSchG. Als Verwaltungsvorschriften haben sie an sich zwar nur verwaltungsinterne Bedeutung. Die Rechtsprechung hat ihnen jedoch eine unmittelbare Verbindlichkeit im Verhältnis zum Bürger zuerkannt. Sie werden überwiegend als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften qualifiziert, durch die die Verwaltung unbestimmte Gesetzesbegriffe (z.B. schädliche Umwelteinwirkungen) aufgrund von fachlichen Feststellungen, Bewertungen und Prognosen verbindlich konkretisieren darf. Die Einhaltung der TA ist gerichtlich voll überprüfbar. Die TA binden daher im Regelfall auch die Gerichte, es sei denn, die Festlegungen sind durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt oder es handelt sich um einen atypischen Sachverhalt. Nach Auffassung des EuGH (DVB1. 1991, 863 u. 869) genügen die TA mangels Rechtsnormcharakter allerdings nicht den Anforderungen an eine innerstaatliche Umsetzung des EG-Rechts. Deswegen ermöglicht § 48a BImSchG auch den Erlass von Rechtsverordnungen (z.B. 22. BlmSchV über Immissionswerte für Schadstoffe i. d. Luft).
Weitere TA finden sich im Abfallrecht, vgl. die TA
Abfall und die TA Siedlungsabfall, durch die die
technischen Anforderungen an die Verwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen nach einheitlichen Standards festgelegt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Technische Anleitung (TA) | Nächster Fachbegriff: Technische Überprüfung von Kraftfahrzeugen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen