Technische Aufzeichnungen

. Die Fälschung t. A., die nach § 268 StGB bestraft wird, entspricht im Tatbestand (Herstellung einer unechten, Verfälschung einer echten, Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten t. A.) u. in der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) der Urkundenfälschung. T.A. ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät (z. B. Fernschreiber, Heizungszähler) ganz oder teilweise selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt u. zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Auch der Kilometerstand ist eine t.A. (str.).
Strafschutz von - Fälschung techn. Aufzeichnungen, Urkundenunterdrückung, -vernichtung.




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