Teilarbeitslosengeld

Im Sozialrecht :

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben, die sie neben einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübten, sich teilarbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld erfüllt haben, d.h. innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate neben einer versicherungs- schäftigung ausübten (§ 150 SGBIII). Auf das Teilarbeitslosengeld besteht ein Rechtsanspruch. Es wird für 6 Monate gezahlt (§ 150 Abs. 2 SGB III). Seine Höhe bestimmt sich nach der Steuerklasse, die zuletzt auf der Lohnsteuerkarte für das Arbeitsverhältnis, in dem der Anspruch erworben wurde, eingetragen war (§ 150 Abs. 2 SGB III). Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitslose nach Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, er die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den §§ 117ff. SGB III erfüllt oder ein Jahr seit Entstehung des Anspruchs abgelaufen ist (§ 150 Abs. 2 SGB III). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit entsprechend (§ 150 Abs. 2 SGB III).

Anspruch auf anteiliges Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu sechs Monaten gern. § 150 SGB III. Entscheidend für die Teilarbeitslosigkeit ist, dass ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübte, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Darüber hinaus muss eine besondere Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt sein.
Vor der Neuregelung des §150 SGB III konnte u.U. die Aufrechterhaltung einer einzelnen Teilzeitbeschäftigung der Annahme von Arbeitslosigkeit insgesamt entgegengehalten werden.

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld als Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III hat ein Arbeitnehmer, der teilarbeitslos ist, sich teilarbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten Tätigkeit mindestens 12 Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld ist auf 6 Monate begrenzt, im Übrigen gelten die Regelungen über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit entsprechend (§ 150 SGB III).




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