Teilzahlungskredite

1.
T. (auch Abzahlungs- oder Ratenkredite) sind Darlehen (Darlehensvertrag), die zur Finanzierung des Erwerbs beweglicher Sachen oder auch von Dienstleistungen (z. B. Reisekredite) gewährt werden und die in - meistens gleichen - Monatsraten zurückzuzahlen sind. Ist Darlehensgeber ein Unternehmer und Darlehensnehmer ein Verbraucher, so liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) vor. S. Kreditvertrag, Verbrauchervertrag.

2.
Man unterscheidet heute drei Finanzierungstypen (Barkredite, B-und C-Geschäft; früher: ABC-Geschäft). Beim Barkredit erhält der Kunde vom Kreditinstitut den Kreditbetrag und begleicht damit seine Verbindlichkeit. Beim B-Geschäft tritt der Kunde durch Vermittlung seines Verkäufers mit dem Kreditinstitut in Verbindung. Dieses zahlt die Kreditsumme unmittelbar dem Händler aus. Beim heute seltenen C-Geschäft nimmt das Kreditinstitut vom Kunden akzeptierte Wechsel zur Finanzierung des Kaufs herein. A-Geschäfte (Scheckzahlung) gibt es nicht mehr.

3.
T. sind vom Erwerbsgeschäft formal getrennt, können aber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Einheit mit ihnen verbundene Verträge i. S. v. §§ 358 f. BGB darstellen. Abzugrenzen sind T. von Teilzahlungsgeschäften, bei denen der Lieferant selbst den Kredit gewährt. Soweit Kreditinstitute sich einem Unternehmen gegenüber verpflichten, ein Kontingent von Teilzahlungsverträgen hereinzunehmen, das im Gesamtbetrag die in §§ 13 ff. KWG festgelegten Grenzen für Großkredite übersteigt, ist die Verpflichtung der Bankenaufsicht anzuzeigen.




Vorheriger Fachbegriff: Teilzahlungskredit | Nächster Fachbegriff: Teilzahlungspreis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen