Teilzahlungsgeschäfte

Es ist üblich geworden, daß Kunden größere Anschaffungen (z.B. ein Auto) nicht sofort voll bezahlen, sondern daß sie zunächst nur eine Anzahlung leisten und den Rest entweder durch ein Darlehen (einen Kredit), den sie bei einer Bank aufnehmen, finanzieren oder in Raten abzahlen. Da damit leicht Übervorteilungen durch den Verkäufer verbunden sein können, hat der Gesetzgeber schon frühzeitig Schutzvorschriften zugunsten der Kunden erlassen. Diese waren früher im Abzahlungsgesetz aus dem Jahre 1894 enthalten. Dieses ist im Jahre 1990 durch das Verbraucherkreditgesetz ersetzt worden. Dieses sieht vor, daß Kreditverträge über die Lieferung und Leistung gegen Teilzahlung schriftlich abgeschlossen werden müssen (§4), sonst sind sie nichtig (§6). Dabei müssen der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und der effektive Jahreszins angegeben werden, ferner die Kosten einer etwa abzuschließenden Versicherung und die etwa erfolgende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Auch etwa zu bestellende andere Sicherheiten (z.B. die Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehegatten) sind anzugeben. Fehlen diese letztgenannten Angaben, wird der Käufer sofort Eigentümer bzw. gelten die Sicherheiten als nicht bestellt. Der Kunde kann den Vertrag binnen einer Woche nach Abschluß widerrufen (§7), wobei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Die Frist beginnt erst, wenn dem Kunden eine Durchschrift des Vertrages mit einer deutlich sichtbaren Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist. Dabei hat er den Hinweis auf sein Widerrufsrecht gesondert zu unterschreiben. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr nach Vertragsschluß. Bei einem Widerruf müssen sich beide Seiten die bereits erbrachten Leistungen zurückgewähren. Im Versandhandel kann das Widerrufsrecht durch ein Recht zur Rückgabe der übersandten Ware ersetzt werden. Beim sog. finanzierten Abzahlungskauf, bei dem der Kunde zur Bezahlung des Kaufpreises einen Bankkredit aufgenommen hat, erstreckt sich das Widerrufsrecht grundsätzlich auch auf den Darlehensvertrag (§9). Dem Kreditgeber können auch Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegengehalten werden, z. B. daß die gelieferte Sache einen Mangel aufweise. Es kann nicht verlangt werden, daß der Kunde für die Kreditsumme Wechsel annimmt (§ 10). Kommt der Kunde mit den vereinbarten Ratenzahlungen in Verzug, so kann der Kreditgeber oder Lieferant von ihm höchstens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen (§11). Damit soll der gesamte Schaden, den er durch den Verzug erleidet, abgegolten sein. Er kann also keine weiteren Kosten, z. B. für die Bearbeitung, geltend machen. Leistet der Kunde dann weitere Zahlungen, so sind diese zuerst auf die dem Kreditgeber oder Lieferanten entstandenen Kosten, dann auf die eigentliche Forderung und erst dann auf die Zinsen zu verrechnen. Damit soll der bisherige Zustand (Verrechnung erst auf die Zinsen, dann auf die eigentliche Forderung) geändert werden, wonach der Kunde oft immer weiter zahlen mußte, ohne je die eigentliche Forderung tilgen zu können. Außerdem kann der Kreditgeber oder Lieferant den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde mit 10% der Gesamtsumme (bei über drei Jahren Laufzeit mit 5 %) in Verzug gerät (§ 12). Er muß dies aber zwei Wochen vorher ankündigen und dem Kunden ein Vergleichsgespräch anbieten. Außerdem muß er dem Kunden bei Kündigung alle noch nicht verbrauchten Kreditkosten erstatten. Der Kunde muß die gekaufte Sache zurückgeben, insofern sind die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrage anzuwenden (§ 13). Unabhängig davon kann auch der Kunde den Vertrag vorzeitig erfüllen (§ 14), z. B. wenn er anderweitig zu Geld gekommen ist.




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