Teilzeit-Wohnrechtevertrag

(Teilzeitnutzungsrecht, time-sharing) ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens 3 Jahren ein Wohngebäude ganz oder teilweise (Appartement) für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum im Jahr zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen (§ 481 BGB). Der T. wird vor allem für Ferienwohnungen in Urlaubsgebieten in gesellschafts-, vereins-, miet- oder sachenrechtlichen (Wohnungseigentum) Konstruktionen angeboten.

Der Verbraucher hat hier (zwingend, § 487 BGB) Anspruch auf umfassende Information durch Pflichtangaben im - auszuhändigenden - (Verkaufs-)Prospekt vor Vertragsabschluss (in der Sprache am Wohnsitz des Verbrauchers, § 483 BGB) und im T. selbst (§ 482 BGB i. V. m. § 2 der VO über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht - BGB-InfoV - v. 5. 8. 2002, BGBl. I 3002) m. Änd. Der T. ist, sofern nicht aus anderen Gründen ohnehin eine notarielle Beurkundung erforderlich ist (z. B. Grundstückskaufvertrag), schriftlich abzuschließen; die elektronische Form (Form, 1 a) ist ausgeschlossen § 484 BGB).

Dem Verbraucher steht beim T. ein Widerrufsrecht zu (§ 485 I BGB; Einzelheiten Verbrauchervertrag). Ist dem Verbraucher der Prospekt nicht ausgehändigt worden, beträgt die (sonst 2 Wochen dauernde) Widerrufsfrist 1 Monat; fehlt eine der o. g. Pflichtangaben, so beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird (§ 485 II, III BGB). Während des Laufs der Widerrufsfrist besteht ein Anzahlungsverbot (§ 486 BGB). Die Wohnnutzungen, zu denen eine solche Wohn-„Aktie“ berechtigt, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.




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