Telearbeit

Im Arbeitsrecht :

1. Sie ist gegeben, wenn Arbeiten aus dem Betrieb in die Wohnung des AN o. ein dezentralisiertes Büro verlagert werden u. eine kommunikations-technische Anbindung an den Betrieb vorhanden ist. Z. Zt. ist die Telearbeit noch wenig verbreitet. Ihre Einführung ist sozialpolitisch umstr. 2. Der Telearbeiter kann Selbständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter o. arbeitnehmerähnliche Person sein. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Merkmale. Vielfach werden Telearbeiter Abrufarbeit leisten müssen. Lit.: Herb DB 86, 1823; Kappus NZA 87, 408; Kilian u. a. NZA 87, 401; Küfner-Schmidt ZTR 88, 81; Simon/Kuhne BB 87, 201; Wedde ArbuR 87, 325; RdA 88, 305.




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