Tätervorsatz

Nur wenn der Täter bei seiner strafbaren Handlung mit Vorsatz gehandelt hat, ist er zu bestrafen (Fahrlässigkeit genügt nur ausnahmsweise). Soll er jedoch als Haupttäter (Täter) und nicht nur wegen Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) an der Straftat bestraft werden, muss sich sein Vorsatz auch auf diese seine Tätereigenschaft beziehen, muss er den T. haben: dazu gehört, dass er die Tat als eigene will. Besitzt der Täter die objektive Tatherrschaft (er ist Herr des tatsächlichen Geschehens), so hat er damit
i. d. R. auch den T. Auch der mittelbare Täter muss T. haben.




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