Übertragung

der durch rechtsgeschäftliche oder amtliche Bestimmung bewirkte Übergang einer Rechtsstellung von einer Person auf eine andere. Die Ü. einer Förderung oder eines sonstigen Rechts erfolgt durch Abtretung, die Ü. des Eigentums durch Einigung und Übergabe (bei beweglichen Sachen) bzw. durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (bei Grundstücken). Zur Ü. der elterlichen Sorge siehe dort.

ist der gewillkürte Übergang einer Rechtsposition von einer Person auf eine andere. Die Ü. ist meist Erfüllungsgeschäft zu einem Verpflichtungsgeschäft. Die Ü. einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes erfolgt durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB), die Ü. des Eigentums durch Einigung und Eintragung bzw. Übergabe (§§ 873 ff., 929 ff. BGB). Lit.: Beisel, W., Der Unternehmenskauf, 5. A. 2006; Reindl, M., Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten, 2003; Kulejewski, D., Der Anspruch auf Domainübertragung, 2003

des Betriebs Betriebsübergang, der Firma Firma, Übernahme eines Handelsgeschäfts ( - Unternehmens). Ü. des Eigentums Eigentumsübertragung. Ü. der Erbschaft Erbschaftskauf, Erbengemeinschaft (1). Ü. von Forderungen und Rechten Abtretung. Ü. von Grundstücksrechten Grundstücksrechte. Ü. von Rentenanwartschaften Versorgungsausgleich. Ü. von Sozialleistungsansprüchen Abtretung (6).




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