Umweltmanagement (Umweltbetriebsprüfung)

1.
Jede Organisation (z. B. Unternehmen, Behörde) kann sich gem. der EU-EMAS-VO (Eco-Management and Audit Scheme = EMAS) Nr. 1221/2009 v. 25. 11. 2009 (ABl. L 342/1) freiwillig an einem Gemeinschaftssystem für U. und Umweltbetriebsprüfung beteiligen. Ziel ist eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen. Eine Organisation kann sich als EMAS-Organisation bei der dafür zuständigen Stelle registrieren lassen und darf das EMAS-Zeichen verwenden, z. B. für bestimmte Werbung, allerdings nicht auf Produkten oder Verpackungen (Art. 10); Umweltzeichen. Die zuständigen Stellen sollen Regeln für das Registrierungsverfahren erstellen, die die Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. von interessierten Kreisen bei der Registrierung berücksichtigen (Art. 12).

2.
Voraussetzungen für die erstmalige Registrierung sind die Begutachtung der Bereiche Umweltpolitik, Umweltbetriebsprüfung (Audit) und Umweltmanagementsystem durch einen Umweltgutachter sowie die Validierung der Umwelterklärung durch ihn (Art. 4). Unternehmen, die als EMAS-Organisation eingetragen sind, können Erleichterungen bei Genehmigung und Überwachung erhalten (Anlage, Betriebsbeauftragte, Wasserhaushalt). Einige Länder verzichten in bestimmten umweltrechtlichen Bereichen dann auf die Regelüberwachung. Zur Aufrechterhaltung der Registrierung bedarf es der regelmäßigen Überprüfung.

3.
Näheres regelt das UmweltauditG i. d. F. v. 4. 9. 2002 (BGBl. I 3490) m. Änd., so insbes. Zulassung von Umweltgutachtern und Registrierung von Organisationen im EMAS-Register.




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